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Das Statut

Der Friedenspreis wird im Auftrag der Mitglieder des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, dem Dachverband der Verlage und Buchhandlungen in Deutschland, vergeben.

Als zuständiges Gremium hat der Vorstand die Aufgabe, die Richtlinien für die Stiftung zur Vergabe des Preises festzulegen. Dafür hat er ein Statut verabschiedet, das unter anderem regelt, welche Aufgaben der Stiftungsrat hat und wie der Preisträger gewählt wird.

Der Vorstand hat in seiner 340. Sitzung am 6. November 2007 aufgrund der von der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 verabschiedeten Satzungsänderung das Statut der Stiftung Friedenspreis des Deutschen Buchhandels geändert, das hiermit bekannt gegeben wird.

Der Vorstand des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels
Dr. Gottfried Honnefelder
Vorsteher

STIFTUNG FRIEDENSPREIS DES DEUTSCHEN BUCHHANDELS

STATUT

Im Jahr 1952 hat der damalige Börsenverein Deutscher Verleger- und Buchhändler-Verbände e. V. im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern, den buchhändlerischen Landesverbänden, die Treuhandstiftung »Friedenspreis des Deutschen Buchhandels« errichtet.

Der Friedenspreis wurde seither alljährlich während der Buchmesse in Frankfurt verliehen und ist damit zu einem festen Bestandteil der Aufgaben geworden, die der Börsenverein innerhalb unseres kulturellen Lebens übernommen hat.

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden und dem Stiftungsrat hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Jahre 1965 die Stiftung in seine unmittelbare Verwaltung genommen. Der Vorstand des Börsenvereins gibt der Stiftung hiermit das nachfolgende Statut:

I. Die Stiftung dient dem Frieden, der Menschlichkeit und der Verständigung der Völker. Dies geschieht durch die Verleihung des Friedenspreises an eine Persönlichkeit, die in hervorragendem Maße vornehmlich durch ihre Tätigkeit auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst zur Verwirklichung des Friedensgedankens beigetragen hat. Die oder der Preisträger*in wird ohne Unterschied der Nation und des Bekenntnisses gewählt.* Der Preis wird in der Regel jährlich verliehen, er kann auch posthum vergeben werden.

Der Friedenspreis kann unter gleichen Voraussetzungen einer Institution oder Organisation verliehen werden. Auch ist im besonderen Fall die Umwandlung des Preises in einen Auftrag oder ein Stipendium zur Förderung des Friedensgedankens möglich.

II. Der Friedenspreis besteht aus einer Urkunde und einer Geldsumme, welche der Stiftung entnommen wird.

III. Die oder der Preisträger*in wird vom Stiftungsrat gewählt. Für die Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit.

Vorschläge für die Wahl nimmt der Stiftungsrat von jedem entgegen. Sie bedürfen einer eingehenden schriftlichen Begründung unter Angabe der Leistungen und Veröffentlichungen, die die oder den Vorgeschlagene*n als Kandidat*in für den Friedenspreis ausweisen. Eigenvorschläge sind nicht zulässig.

Der Vorstand des Börsenvereins bestimmt in Absprache mit dem Stiftungsrat den Zeitpunkt der Verleihung des Preises und seine Höhe.

IV. Der Stiftungsrat besteht
a. aus der oder dem Vorsteher*in und zwei Mitgliedern des jeweiligen Börsenvereins-Vorstandes, die dieser aus seiner Mitte wählt.
b. aus sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels (Paragraph 42 Abs. 1 seiner Satzung) auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Diese Mitglieder des Stiftungsrates brauchen nicht Mitglieder des Börsenvereins zu sein.

Ihre Amtszeit beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres, in dem ihre Wahl stattgefunden hat. Scheidet eines dieser Mitglieder während seiner Amtszeit aus, so beruft der Stiftungsrat ein anderes Mitglied, das für den Rest der Amtszeit an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes tritt.

Wiederwahl ist zulässig, im unmittelbaren Anschluss an die abgelaufene Amtszeit jedoch nur einmal.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder – darunter die oder der Vorsitzende oder sein*e bzw. ihr*e Stellvertreter*in – anwesend sind. An der Wahl müssen sich ebenfalls mindestens sechs Mitglieder beteiligen.

V. Vorsitzende*r des Stiftungsrates ist die oder der Vorsteher*in des Börsenvereins.

Der Stiftungsrat wählt die oder den stellvertretende*n Vorsitzende*n.

Zur Erledigung der Aufgaben, die mit der Wahl der oder des Preisträger*in sowie mit der Preisverleihung verbunden sind, hat der Börsenverein eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die hier tätigen Mitarbeiter*innen können nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.

Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig.

VI. Das Vermögen der Stiftung wird durch Spenden der Mitglieder des Börsenvereins aufgebracht und vom Börsenverein als Sondervermögen nach den Weisungen des Stiftungsrates verwahrt und verwaltet.

VII. Die Stiftung kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des Börsenvereins aufgelöst werden.

Für den Auflösungsbeschluss gelten die Bestimmungen, die für eine Änderung der Satzung des Börsenvereins maßgebend sind.
Wird die Stiftung aufgelöst, so ist das vorhandene Vermögen dem Sozialwerk des Deutschen Buchhandels zuzuführen.

VIII. Diese Fassung tritt anstelle des in der 221. Vorstandssitzung vom 19. November 1981 beschlossenen Statuts mit der Verkündung im Börsenblatt Nr. 1 vom 3. Januar 2008 in Kraft.

Beschlossen in der 340. Vorstandssitzung vom 6. November 2007.

* Die ursprüngliche Formulierung Der Preisträger wird ohne Unterschied der Nation, der Rasse und des Bekenntnisses gewähltstammt aus der Gründungsurkunde für den Friedenspreis aus dem Jahr 1951. Die Stifter des Preises, der Börsenverein und seine Mitglieder, wollten angesichts der von den Nationalsozialisten verfolgten Rassentheorie und ihrer damit begründeten Vernichtungspolitik gegenüber der jüdischen Bevölkerung ein deutliches Zeichen der Abgrenzung setzen. Ohne Berücksichtigung des historischen Kontexts klingt diese Formulierung heutzutage diskriminierend, deswegen haben wir das Wort "Rasse" gelöscht.